Gesetze / Mindestzuführungsverordnung
MindZV§ 8 Übriges Ergebnis
Stand: 10.06.2019
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 50 Prozent des auf überschussberechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch Null ersetzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 MindZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 10.01.2020 – 6 U 158/18Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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19.07.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2017 (BGBl. I 3023)
BGBl. 2017 I S. 3023
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